Kostenübernahme Lerntherapie

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Wenn ein Kind an einer chronischen Lernstörung leidet und eine seelische Behinderung droht oder bereits eingetreten ist, kann eine Lerntherapie über das Jugendamt finanziert werden. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten durch das Jugendamt ist, dass das Kind eine „seelische Behinderung“ hat oder diese zu drohen scheint. Das heißt, dass die „geistige Fähigkeit“ oder „seelische Gesundheit“ länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§2 Abs. 1 SGB IX, Neufassung des § 35a SGB VIII). (Quelle: dbl)

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Lerntherapie von den Eltern/Klienten privat zu finanzieren. Krankenkassen übernehmen in der Regel keine Kosten.